Artikel §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen Internationales Künstlergremium. Er ist unter der Nummer VR 7338 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.

2) Sitz des Vereins ist Köln.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck und Ziele

1) Kunst bestimmt Wahrnehmung, konkrete Erkenntnis und Gestaltungsprozesse weit mehr, als in der Gesellschaft bewusst ist.

2) Absicht des Gremiums ist es, die Kunst in ihren allgemeinen humanen Impulsen sowie in ihrem besonderen moralisch politischen Anspruch zu unterstützen und zu fördern.

3) Der Freiheitsanspruch der Kunst beruht auf dem Recht auf Selbstverwirklichung und auf freie Meinungsäußerung. Das Gremium hat zum Ziel dahin zu wirken, dass dieser Anspruch der Kunst gewahrt und notfalls durchgesetzt wird.

4) Der Verein hat den Zweck, den Künsten die gebührende Geltung zu verschaffen und die Voraussetzungen für Ihre Entwicklung zu verbessern.

5) Der Verein nimmt selbst und unmittelbar bundesweit, wie international, interdisziplinär folgende Aufgaben wahr:

(a) das Eintreten für Kunst-, Publikations- und Informationsfreiheit; das Recht auf Selbstverwirklichung und freie Meinungsäußerung; kulturelle Selbstbestimmung; Toleranz gegenüber nationalen und nicht westlichen künstlerischen Ausdrucksformen;
(b) die Diskussion, Erarbeitung, und Öffentliche Verbreitung von Analysen, Konzepten, Empfehlungen und Forderungen und deren Durchsetzung im humanen, wie kulturellen Bereich;
(c) das Einwirken auf Vorhaben und Entscheidungsprozesse von politischen Instanzen und Behörden;
(d) die Förderung der demokratischen Gestaltung und die Stärkung des Prinzips der Selbstverwaltung und Innovationen zum traditionellen Kulturangebot im kulturellen Bereich;
(e) die Verbesserung der Kooperation in den internationalen Kulturbeziehungen; völkerverbindende und friedensstiftende Maßnahmen zum Wohl der Künste und deren Nutzbarmachung für die Bundesrepublik Deutschland und deren auswärtige Kulturpolitik.
(f) die Mitglieder wollen denen beistehen, die kunstpolitische Verantwortung zu tragen haben, sowie jenen, die von politischen Maßnahmen, Verfolgung, gleich ob politischer, rassistischer, weltanschaulicher Art, betroffen werden.
(g) die Information seiner Mitglieder und die Aktivierung der Öffentlichkeit im Hinblick auf kulturelle Entwicklungen und kultur- und bildungspolitische Entscheidungen;

6) Das Gremium ist kein Berufsverband, sondern ein freiwilliger Zusammenschluss derjenigen, die den Freiheits- und Rechtsanspruch der Kunst in der internationalen Öffentlichkeit vertreten.

7) Der Verein hat keine parteipolitischen Ziele und ist unabhängig gegenüber Parteien, Religionsgemeinschaften, Gewerkschaften, wirtschaftlichen Gruppen und Einzelinteressen.

8) Nach Abstimmung mit dem Vorstand können nationale Sektionen gebildet werden.

9) Zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Zielen kann der Verein Zweckbetriebe unterhalten, sofern die Voraussetzungen dafür, insbesondere der §65 und 68 der Abgabenordnung gegeben sind.

 

§3 Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins sind: Künstler, Kunsttheoretiker sowie Personen, die sich ausschließlich oder überwiegend international für zeitgenössische Künste engagieren.

2) Mitgliederkategorien:
(a) ordentliche Mitglieder
(b) Ehrenmitglieder, auf Vorschlag von Vorstand oder Mitgliederversammlung
(c) Fördermitglieder sind, wer einen von der Mitgliederversammlung angenommenen und bestätigten Förderbeitrag leistet. Fördermitglieder haben weder Stimmrecht, noch einen Anspruch auf Teilnahme an vereinsinternen Sitzungen.

3) Mitglieder respektieren ihre unterschiedlichen künstlerischen und politischen Auffassungen und gewinnen keinen persönlichen Vorteil durch ihre Mitgliedschaft.

 

§4 Aufnahmeverfahren neue Mitglieder

Der Vorschlag erfolgt von einem Vereins-Mitglied schriftlich an den Vorstand, jederzeit, jedoch spätestens acht Wochen vor der Jahrestagung. Formlos mit Kurzvita und Beschreibung des Tätigkeitsfeldes. Über die Aufnahme entscheidet die nächste Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, durch Austritt oder Ausschluss.

2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist spätestens drei Monate vor diesem Zeitpunkt schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

3) Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur zulässig, wenn es die Voraussetzungen, die für den Erwerb der Mitgliedschaft erforderlich sind, nicht mehr erfüllt oder er das Ansehen des Gremiums grob schädigt. Mitglieder werden nach dreijähriger unbegründeter Nichtzahlung der Jahresbeiträge aus dem Verein ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ehrenmitglieder. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

4) Vor der Beschlussfassung muß die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme, unter einer angemessenen Fristsetzung, geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sollen den Vorstand über Vorgänge in ihrem Interessensbereich informieren, die die Ziele des Gremiums betreffen.

2) Die Mitglieder sind berechtigt, sich durch den Verein beraten, informieren und unterstützen zu lassen.

§7 Mitgliedsbeiträge

1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.

2) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§8 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§9 Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt.

2) Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse zu allen in der Tagesordnung angegebenen Angelegenheiten fassen, insbesondere über:
(a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
(b) Entlastung, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
(c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
(d) Höhe und Fälligkeit der Beiträge
(e) Satzungsänderung
(f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
(g) Auflösung des Vereins

3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt von zwei Mitgliedern des Vorstandes durch Aufgabe eines einfachen Briefes bei der Post an die letzte, dem Verein bekanntgegebene Anschrift des Mitgliedes mit einer Frist von 3 Wochen; dabei werden der Tag der Aufgabe des Briefes und der der Versammlung nicht mitgerechnet.

4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder – bei dessen Verhinderung – ein von der Mitgliederversamlung gewähltes Mitglied des Vorstandes.

5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Soweit nicht in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt ist, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

6) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Das gleiche gilt für den Beschluss über die Auflösung des Vereins.

7) Zur Aufhebung der Gemeinnützigkeit und der Änderung solcher Bestimmungen, die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

8) Die Mitgliederversammlung kann mit satzungsändernder Mehrheit eine Geschäftsordnung beschließen und diese wieder abändern. Der Inhalt der Geschäftsordnung ist für alle Mitglieder verbindlich.

9) über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, in dem die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen. Die Wirksamkeit der Beschlüsse ist jedoch von der Wahrung dieser Formvorschrift nicht anhängig.

10) Es steht dem Vorstand frei, wenn die Umstände es erfordern, schriftlich abstimmen zu lassen.

 

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Beschluss des engeren oder des erweiterten Vorstandes sowie auf Verlangen von mindestens 20% der Mitglieder, die dabei die gewünschte Tagesordnung bekanntgeben müssen, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§11 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden (Präsident), dem geschäftsführenden Vorstand (Sekretär/Geschäftsführer) als Stellvertreter und zwei Stellvertretenden Vorsitzenden, die alle ins Vereinsregister eingetragen werden.

2) Der Präsident und zwei Stellvertreter werden für zwei Jahre gewählt. Der Geschäftsführer wird für drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird für die restliche Amtszeit ein Nachfolger gewählt.

3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4) Der Vorstand beschließt, soweit in der Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5) Der Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden und der Sekretär bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB; der Vorsitzende allein oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

6) Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

1) Der Sekretär (Geschäftsführende Vorstand) ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung anders bestimmt sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
(c) Die Vertretung des Gremiums im Deutschen Kunstrat, Deutschen Kulturrat und im Stiftungsrat der Stiftung Kunstfonds e.V., Bonn;
(d) die Erstellung des Jahresberichts;
(e) die Buchführung.

2) Die Kassenführung durch den Sekretär ist alljährlich durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

§13 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO).

2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4) Im Sinne von § 55 Absatz 1 Ziffer 1 AO erhalten Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§14 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit beschlossen.

2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, ist der geschäftsführende Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator.

3) Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen an den Verein ‚Amnesty International e.V.‘ der es unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Kunst und Kultur, deren Ziele denen des genannten entsprechen. Beschlüsse zur Übertragung des verbleibenden Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.